S A T Z U N G
vom 02. September 1989
in der Fassung vom 13. November 1989
geändert am 19. Oktober 1999
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der Verein führt den Namen "Deutscher
Blindenführhundehalterverein". Er hat seinen Sitz in Hannover und
ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung lautet der Name
des Vereines: "Deutscher Blindenführhundehalterverein e. V. (DBFV
e. V.)".
2) Der Verein versteht sich als Nachfolgeorganisation
des im Jahre 1945 durch die Teilung Deutschlands und Berlins aufgelösten
Allgemeinen Blindenführhundehalterverband e.V.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck des Vereines)
1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Aufgaben im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom
1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung, und zwar durch Förderung
von Maßnahmen, die den Blindenführhundehaltern dienen. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Leistungen kommen blinden und hochgradig sehbehinderten Personen
im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zugute. Der Verein arbeitet aus
humanitärer Verantwortung. Er ist politisch, konfessionell und weltanschaulich
neutral.
2) Blindenführhundehalter im Sinne
dieser Satzung sind solche Personen, die im Besitz eines Blindenführhundes
sind oder auf Erstausstattung oder auf Wiederversorgung mit einem Blindenführhund
warten. Dies trifft nicht für die Gründungsmitglieder zu. Alle
Mitglieder des Vereines dürfen nicht gleichzeitig Beauftragte einer
Blindenführhundeschule sein oder für eine Blindenführhundeschule
öffentlich werben oder in einer solchen Einrichtung selbst aktiv tätig
sein.
3) Der Verein ist die Selbsthilfeorganisation
der Blindenführhundehalter der Bundesrepublik Deutschland.
4) Der Verein bemüht sich darum, die
Blindenführhundehalter in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuschließen,
sie zu unterstützen und ihre Interessen auf dem Sektor des Blindenführhundewesens
zu vertreten.
5) Diese Aufgaben erfüllt er insbesondere
durch:
1. Bemühungen um rechtliche Grundlagen
für alle Bereiche des Blindenführhundewesens, insbesondere durch
Einflußnahme auf die Gesetzgebung und deren Auswirkungen;
2. Schaffung versicherungsrechtlicher Grundlagen,
d. h. preisgünstige Blindenführhunde –Haftpflichtversicherung;
3. Förderung der sozialen Integration;
4. fachliche Weiterbildung blinder Personen
mit Ihren Führhunden;
5. Bemühungen um eine Qualitätsverbesserung
von Ausbildern und Blindenführhunden. Hierzu gehören die Erstellung
von Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Bindenführhunden,
Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Blindenführhundehalter;
6. Erstellung einer Prüfungsordnung
für die ausgebildeten Blindenführhunde und die mit ihnen zusammen
eingeschulten Blindenführhundehalter;
7. Prüfung der ausgebildeten Blindenführhunde
zusammen mit ihren Haltern;
8. Erstellung von Gutachten und Erteilung
von Auskünften im Bereich des Blindenführhundewesens;
9. Herausgabe von Schriften über das
Blindenführhundewesen;
10. Öffentlichkeitsarbeit unter Inanspruchnahme
aller geeigneten Medien;
11. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
im In- und Ausland;
12. Bemühungen um den Wegfall eines
Pensionspreises für den Blindenführhund in den Blindenkur– und
?erholungsheimen der Landesblindenverbände.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1) Ordentliche Mitglieder können alle
in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Blindenführhundehalter
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Gründungsmitglieder
gilt die Ausnahme gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2.
2) Fördernde Mitglieder können
natürliche und juristische Personen sein, die den Verein durch Zahlung
eines einmaligen oder regelmäßigen Beitrages unterstützen.
3) Für besondere Verdienste um die
Belange des Vereines kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitgliedschaften
verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind
jedoch vom Beitrag befreit.
4) Über den Antrag auf Aufnahme in den
Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann
der Verwaltungsrat angerufen werden. Der Verwaltungsrat entscheidet endgültig.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am
Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung eines
Mitgliedes muß drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Verein
eingegangen sein.
6) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung
durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Ziele und Interessen des Vereines
schwer verstoßen hat bzw. sein Verhalten in der Öffentlichkeit
die Weiterentwicklung der Vereinsaktivitäten gefährden oder
b) den Vereinsfrieden stört bzw. das
Ansehen des Vereins schädigt oder
c) trotz Mahnung mit dem Beitrag für
zwei Jahre im Rückstand ist.
7) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschlußbescheid
kann Berufung beim Verwaltungsrat eingelegt werden. Der Verwaltungsrat
entscheidet endgültig.
§ 4 (Mitgliedsbeiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 5 (Gewinn und Vermögensbildung)
1) Mittel des Vereines dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 6 (Verbot der Begünstigung)
1) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder
erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen und ihren Verdienstausfall
ersetzt. Für den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen kann die
Mitgliederversammlung Pauschalsätze beschließen. Vorstands-
und Verwaltungsratsmitglieder dürfen nicht hauptamtlich für den
Verein tätig sein.
§ 7 (Organe)
Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Vorstand.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich
einmal einzuberufen oder wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses unter
Angabe von Gründen verlangen.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
4) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer
Einberufung beschlußfähig und zwar unabhängig von der Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Den Vorsitz führt der
Vorsitzende oder einer der Beisitzer.
5) Anträge von Mitgliedern sind beim
Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit Begründung
schriftlich einzureichen. Sie werden dann in die Tagesordnung aufgenommen.
6) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7) Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Wahl des Verwaltungsrates,
3. Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes,
4. Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung
des Vorstandes,
5. Beratung und Beschlußfassung über
Anträge von Mitgliedern,
6. Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge,
7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
nach § 14,
8. Beschlußfassung bei Auflösung
des Vereines.
§ 9 (Verwaltungsrat)
1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern
des Vorstandes und mindestens 4, maximal 11 weiteren Vereinsmitgliedern.
2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Verwaltungsratsmitglieder
bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind. Scheidet
ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, sind die im Verwaltungsrat verbleibenden
Mitglieder verpflichtet, sich durch Zuwahl eines wählbaren Vereinsmitgliedes
zu ergänzen. Diese Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung.
3) Der Verwaltungsrat ist in jedem Kalenderjahr
mindestens einmal einzuberufen. Diese Personen unterliegen grundsätzlich
der Schweigepflicht.
4) Außerordentliche Verwaltungsratssitzungen
sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder dies
unter Angabe von Gründen verlangen oder wenn das Vereinsinteresse
dies erfordert.
5) Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt
schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrnehmung der Einladungsfrist
von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden
vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter
oder einem der Beisitzer geleitet. Der Verwaltungsrat ist nur beschlußfähig,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
7) Beschlüsse des Verwaltungsrates können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt
werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht. § 13 gilt
entsprechend.
8) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und
der Jahresrechnung,
2. Genehmigung des Haushaltsplanes,
3. Zuwahl von Nachfolgern für ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder nach § 11,
4. endgültige Beschlußfassung
über Widersprüche gegen Ablehnungen im Aufnahmeverfahren,
5. endgültige Beschlußfassung
über Widersprüche bei Ausschlußverfahren.
§ 10 (Übergangsregelung)
Die Aufgaben von § 9 Abs. 8 übernimmt
bis zur Wahl des Verwaltungsrates die Mitgliederversammlung.
§ 11 (Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden
und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Es können bis zu drei Beisitzer
gewählt werden. Zum Vorsitzenden können nur blinde Personen gewählt
werden, die nachweislich kynologisches Fachwissen und ausreichende theoretische
Ausbildungskenntnisse über Blindenführhunde besitzen. Dieses
trifft nicht für die Gründungsmitglieder zu.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, und zwar bis ihre Nachfolger gewählt worden sind, und ihre
Amtsgeschäfte aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu wählen.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der
Geschäfte des Vereines.
5) Der Vorstand ist an Beschlüsse des
Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung gebunden.
6) Beschlüsse des Vorstandes können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt
werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 13 gilt entsprechend.
7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
8) Nach Abschluß des Geschäftsjahres
ist vom Vorstand eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) zu erstellen,
die unter Vorlage der Geschäftsbücher und Belege von zwei Kassenprüfern
zu prüfen ist. Die Jahresrechnung und der Kassenbericht sind den Verwaltungsratsmitgliedern
mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung als Arbeitsunterlage zuzusenden.
Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt durch den Vorstand. Sie bedarf
der Bestätigung durch den Verwaltungsrat. Die Kassenprüfer dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 (Abstimmungen und Wahlen)
1) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
entscheidet, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Dem Antrag
auf geheime Abstimmung oder Wahl ist ohne Aussprache zu entsprechen.
2) Wahlen sind grundsätzlich geheim.
Wird ein Antrag auf offene Wahl gestellt und erhebt sich dagegen kein Widerspruch,
so ist diesem Antrag zu entsprechen.
3) Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die
erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt. Vor der Wiederholung
erfolgt ein Wahlaufruf, bei dem neue Wahlvorschläge gemacht werden
können. Bei der Wahlwiederholung ist der gewählt, der die meisten
Stimmen erhält.
4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereines,
die mindestens zwei Jahre im Verein sind. Dies gilt nicht für die
Gründungs- und für solche Mitglieder, die rechtzeitig vor der
Gründungsversammlung für den Zeitpunkt der Gründungsversammlung
ihren Beitritt zum Verein schriftlich erklärt haben.
§ 13 (Protokollführung)
1) über den jeweiligen Verlauf aller
Sitzungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter
bzw. Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollführer) zu
unterzeichnen sind.
2) Alle Beschlüsse in den Vereinsorganen
sind ebenfalls schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter
und Vorsitzenden sowie Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 (Satzungsänderungen)
Für den Beschluß, die Satzung
zu ändern, ist eine Dreiviertelstimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefaßt werden.
§ 15 (Auflösung des Vereines)
1) Die Auflösung des Vereines kann
nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von neun
Zehntel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Beschluß
über die Auflösung des Vereines kann nur erfolgen, wenn dieser
Antrag bereits in der vorläufigen Tagesordnung enthalten war.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an eine Körperschaft oder an einen gemeinnützigen Verein, der
gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung obliegt dem Vorstand. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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