S A T Z U N G


vom 02. September 1989

in der Fassung vom 13. November 1989

geändert am 19. Oktober 1999

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1) Der Verein führt den Namen "Deutscher Blindenführhundehalterverein". Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereines: "Deutscher Blindenführhundehalterverein e. V. (DBFV e. V.)".
2) Der Verein versteht sich als Nachfolgeorganisation des im Jahre 1945 durch die Teilung Deutschlands und Berlins aufgelösten Allgemeinen Blindenführhundehalterverband e.V.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck des Vereines)

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Aufgaben im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung, und zwar durch Förderung von Maßnahmen, die den Blindenführhundehaltern dienen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Leistungen kommen blinden und hochgradig sehbehinderten Personen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zugute. Der Verein arbeitet aus humanitärer Verantwortung. Er ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
2) Blindenführhundehalter im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die im Besitz eines Blindenführhundes sind oder auf Erstausstattung oder auf Wiederversorgung mit einem Blindenführhund warten. Dies trifft nicht für die Gründungsmitglieder zu. Alle Mitglieder des Vereines dürfen nicht gleichzeitig Beauftragte einer Blindenführhundeschule sein oder für eine Blindenführhundeschule öffentlich werben oder in einer solchen Einrichtung selbst aktiv tätig sein.
3) Der Verein ist die Selbsthilfeorganisation der Blindenführhundehalter der Bundesrepublik Deutschland.

4) Der Verein bemüht sich darum, die Blindenführhundehalter in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuschließen, sie zu unterstützen und ihre Interessen auf dem Sektor des Blindenführhundewesens zu vertreten.

5) Diese Aufgaben erfüllt er insbesondere durch:

1. Bemühungen um rechtliche Grundlagen für alle Bereiche des Blindenführhundewesens, insbesondere durch Einflußnahme auf die Gesetzgebung und deren Auswirkungen;

2. Schaffung versicherungsrechtlicher Grundlagen, d. h. preisgünstige Blindenführhunde –Haftpflichtversicherung;

3. Förderung der sozialen Integration;

4. fachliche Weiterbildung blinder Personen mit Ihren Führhunden;

5. Bemühungen um eine Qualitätsverbesserung von Ausbildern und Blindenführhunden. Hierzu gehören die Erstellung von Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Bindenführhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Blindenführhundehalter;

6. Erstellung einer Prüfungsordnung für die ausgebildeten Blindenführhunde und die mit ihnen zusammen eingeschulten Blindenführhundehalter;

7. Prüfung der ausgebildeten Blindenführhunde zusammen mit ihren Haltern;

8. Erstellung von Gutachten und Erteilung von Auskünften im Bereich des Blindenführhundewesens;

9. Herausgabe von Schriften über das Blindenführhundewesen;

10. Öffentlichkeitsarbeit unter Inanspruchnahme aller geeigneten Medien;

11. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland;

12. Bemühungen um den Wegfall eines Pensionspreises für den Blindenführhund in den Blindenkur– und ?erholungsheimen der Landesblindenverbände.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1) Ordentliche Mitglieder können alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Blindenführhundehalter werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Gründungsmitglieder gilt die Ausnahme gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2.
2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein durch Zahlung eines einmaligen oder regelmäßigen Beitrages unterstützen.
3) Für besondere Verdienste um die Belange des Vereines kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitgliedschaften verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch vom Beitrag befreit.

4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Verwaltungsrat angerufen werden. Der Verwaltungsrat entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung eines Mitgliedes muß drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Verein eingegangen sein.

6) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat bzw. sein Verhalten in der Öffentlichkeit die Weiterentwicklung der Vereinsaktivitäten gefährden oder

b) den Vereinsfrieden stört bzw. das Ansehen des Vereins schädigt oder

c) trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand ist.

7) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschlußbescheid kann Berufung beim Verwaltungsrat eingelegt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet endgültig.

§ 4 (Mitgliedsbeiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 (Gewinn und Vermögensbildung)

1) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 6 (Verbot der Begünstigung)

1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen und ihren Verdienstausfall ersetzt. Für den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung Pauschalsätze beschließen. Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder dürfen nicht hauptamtlich für den Verein tätig sein.

§ 7 (Organe)

Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verwaltungsrat,

3. der Vorstand.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen oder wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

4) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig und zwar unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder einer der Beisitzer.

5) Anträge von Mitgliedern sind beim Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich einzureichen. Sie werden dann in die Tagesordnung aufgenommen.

6) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes,

2. Wahl des Verwaltungsrates,

3. Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes,

4. Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

5. Beratung und Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern,

6. Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge,

7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen nach § 14,

8. Beschlußfassung bei Auflösung des Vereines.

§ 9 (Verwaltungsrat)

1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und mindestens 4, maximal 11 weiteren Vereinsmitgliedern.
2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Verwaltungsratsmitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, sind die im Verwaltungsrat verbleibenden Mitglieder verpflichtet, sich durch Zuwahl eines wählbaren Vereinsmitgliedes zu ergänzen. Diese Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
3) Der Verwaltungsrat ist in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einzuberufen. Diese Personen unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht.

4) Außerordentliche Verwaltungsratssitzungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen oder wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

5) Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrnehmung der Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter oder einem der Beisitzer geleitet. Der Verwaltungsrat ist nur beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.

7) Beschlüsse des Verwaltungsrates können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht. § 13 gilt entsprechend.

8) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

2. Genehmigung des Haushaltsplanes,

3. Zuwahl von Nachfolgern für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder nach § 11,

4. endgültige Beschlußfassung über Widersprüche gegen Ablehnungen im Aufnahmeverfahren,

5. endgültige Beschlußfassung über Widersprüche bei Ausschlußverfahren.

§ 10 (Übergangsregelung)

Die Aufgaben von § 9 Abs. 8 übernimmt bis zur Wahl des Verwaltungsrates die Mitgliederversammlung.

§ 11 (Vorstand)

1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Es können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Zum Vorsitzenden können nur blinde Personen gewählt werden, die nachweislich kynologisches Fachwissen und ausreichende theoretische Ausbildungskenntnisse über Blindenführhunde besitzen. Dieses trifft nicht für die Gründungsmitglieder zu.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, und zwar bis ihre Nachfolger gewählt worden sind, und ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu wählen.

4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines.

5) Der Vorstand ist an Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung gebunden.

6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 13 gilt entsprechend.

7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

8) Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) zu erstellen, die unter Vorlage der Geschäftsbücher und Belege von zwei Kassenprüfern zu prüfen ist. Die Jahresrechnung und der Kassenbericht sind den Verwaltungsratsmitgliedern mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung als Arbeitsunterlage zuzusenden. Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt durch den Vorstand. Sie bedarf der Bestätigung durch den Verwaltungsrat. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 (Abstimmungen und Wahlen)

1) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl ist ohne Aussprache zu entsprechen.
2) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird ein Antrag auf offene Wahl gestellt und erhebt sich dagegen kein Widerspruch, so ist diesem Antrag zu entsprechen.
3) Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt. Vor der Wiederholung erfolgt ein Wahlaufruf, bei dem neue Wahlvorschläge gemacht werden können. Bei der Wahlwiederholung ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereines, die mindestens zwei Jahre im Verein sind. Dies gilt nicht für die Gründungs- und für solche Mitglieder, die rechtzeitig vor der Gründungsversammlung für den Zeitpunkt der Gründungsversammlung ihren Beitritt zum Verein schriftlich erklärt haben.

§ 13 (Protokollführung)

1) über den jeweiligen Verlauf aller Sitzungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen sind.
2) Alle Beschlüsse in den Vereinsorganen sind ebenfalls schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Vorsitzenden sowie Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 (Satzungsänderungen)

Für den Beschluß, die Satzung zu ändern, ist eine Dreiviertelstimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefaßt werden.

§ 15 (Auflösung des Vereines)

1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereines kann nur erfolgen, wenn dieser Antrag bereits in der vorläufigen Tagesordnung enthalten war.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder an einen gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung obliegt dem Vorstand. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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